Das neue Urheberrechtsgesetz
Seit dem 1. März 2018 gelten neue urheberrechtliche Regelungen, die für Klarheit und gleichzeitig Kontinuität in der Bereitstellung digitaler Semesterapparate sorgen. Das neue Urheberrechtsgesetz fasst alles von Bedeutung übersichtlich in einem neuen § 60a UrhG "Unterricht und Lehre" zusammen. Hier das Wichtigste in Kürze – weitere Informationen und einen eingehenden Leitfaden finden Sie unten verlinkt.
Grundregel: "15 %" oder "Werk geringen Umfangs"
Das Urheberrecht reserviert grundsätzlich alle Rechte an geistigem Eigentum, erlaubt aber in Forschung und Lehre eine begrenzte Nutzung ohne Zustimmung der Rechteinhaber. Dieses Wissenschaftsprivileg bezieht sich auf eine abgeschlossene Benutzergruppe und beruht auf einer Begrenzung des erlaubten Umfangs:
- Auszug: Bis zu 15 % eines Werks (auch Filme, Presse und nichtwissenschaftliche Magazine)
- Vollständig: Werke geringen Umfangs (Text max. 25 Seiten, Film und Musik max. 5 Min.)
- Vollständig: Aufsätze aus wissenschaftlichen Zeitschriften (aber nur einzelne Beiträge aus einer Ausgabe)
- Vollständig: Vergriffene Werke
Bei Artikeln in Zeitungen und Kioskzeitschriften sind max. 15 % erlaubt. Nur Artikel aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften dürfen als "Werke geringen Umfangs" ausnahmsweise vollständig genutzt werden, allerdings nur einzelne einer Ausgabe. Vorsicht bei eigenen Werken: Wichtige Rechte werden häufig an die Verlage abgetreten, so dass auch eigene Werke damit unter die Beschränkungen fallen können.
Wenn Sie Werke mit urheberrechtlich beschränktem Zugang in Lehre und Studium verwenden, muss ein Passwortschutz verwendet werden, um die abgeschlossene Benutzergruppe zu gewährleisten (in Moodle ist das der Einschreibeschlüssel des Kurses).
Zitieren ja, aber nur mit Quellenangabe
Wissenschaftliche Zitate, z.B. in Folien, sind unverändert möglich. Achten Sie auf die Quellenangabe! Eine fehlende Quelle ist nach Rechtsprechung des EuGH kein Formfehler, sondern eine Urheberrechtsverletzung – abgesehen von schlechter wissenschaftlicher Praxis.
Forschungsgruppen
Neue Regelungen gibt es auch für die Verwendung von Kopien (digital oder analog) in der Forschung, die in § 60c UrhG zusammengefasst sind:
- Die gemeinsame wissenschaftliche Nutzung in einer Arbeitsgruppe ist möglich, aber nur unter Passwortschutz und Wahrung derselben Umfangsbeschränkungen wie oben.
- Bei rein persönlicher wissenschaftlicher Nutzung ist die Vervielfältigung von bis zu 75 % erlaubt (nur eigene Kopien, keine öffentliche Zugänglichmachung).
Gehen die Urheberinnen und Urheber leer aus?
Nein, die Nutzungen in der Wissenschaft werden über pauschale Abgaben der Länder oder Hochschulen an die Verwertungsgesellschaften vergütet, die ihrerseits Gelder an die Rechteinhaber ausschütten. Über die Höhe der Vergütung und Art der Erhebung wird derzeit noch mit der VG Wort verhandelt. Hintergrundinformationen
Digitale Angebote der Universitätsbibliothek verlinken
Die UB kauft Werke auch in digitaler Form. Damit erwirbt sie für alle HU-Angehörigen das Nutzungsrecht am ganzen Werk. Nutzen Sie die UB-Lizenzen und verlinken Sie auf die digitalen Angebote. Herunterladen und wieder hochladen ist (wie auch sonst meist im Internet) jedoch nicht erlaubt. Weitere Informationen und Anleitungen
Werke mit freiem Zugang nutzen
Werke mit freiem Zugang bieten die größte Freiheit und Nachhaltigkeit:
- Selbst (oder mit expliziter Zustimmung Dritter) erstellte eigene Materialien, zum Beispiel Folien, Skripte, Seminarpläne, Aufgaben, Protokolle (nicht in einem Verlag veröffentlicht oder mit einer freien Lizenz zur Nachnutzung)
- Werke mit freien Lizenzen (Open Access, Creative Commons)
- Gemeinfreie Werke (70 Jahre nach Tod der Urheber – spätere Nachdrucke, Anthologien und Übersetzungen sind als solche wiederum geschützt)
- Im Internet aufgefundene Materialien mit unklarer Lizenz grundsätzlich verlinken, nicht als Datei hochladen (Kopien können eine unerlaubte Vervielfältigung sein)