Die katholische Kirche wie die Religionsgesellschaften überhaupt sind ein nicht immer hinreichend erkannter Kulturakteur (vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission, Kultur in Deutschland, BT-Drs. 16/7000, S. 43, 46 und passim). Gegenstand des Seminars werden vor allem der Religionsunterricht aber auch die rechtliche Verankerung der Theologien und anderen religionsbezogenen Wissenschaften an staatlichen Universitäten sein (vgl. dazu die Empfehlungen des Wissenschaftsrats aus dem Jahr 2010). Das Seminar würde demnach sein Hauptaugenmerk auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 7 Abs. 3 GG sowohl vor dem Hintergrund aktueller Berliner Bestrebungen (Einführung eines Wahlpflichtfaches Weltanschauungen/Religionen) als auch verschiedener Herausforderungen in anderen Ländern der Bundesrepublik stellen. Aktuelle Entwicklungen in den Ländern sind z.B. die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts (vgl. Hessen – und etwa die dortige gerichtliche Auseinandersetzung über die „Einstellung“ des „DITIB-Unterrichts – oder Nordrhein-Westfalen mit der- mittlerweile modifizierten – Übergangslösung nach § 132a SchulG NRW) und andererseits der Änderungsbewegungen in Nordrhein-Westfalen (konfessionell-kooperativer Religionsunterricht mit dem besonderen Stellenwert hinsichtlich der Lehrerin/des Lehrers als „Konfessionsgaranten“), Niedersachsen (Christlicher Religionsunterricht) oder Hamburg („Rufa 2.0). Dreh- und Angelpunkt ist die juristische Frage, was der Verfassungsbegriff Religionsunterricht bedeutet und welche Konsequenzen dies für die Umgestaltung des Religionsunterrichts hat. Auf welche Weise und wie weit haben theologisch-religionspädagogische konzeptionelle Vorstellungen der beteiligten Religionsgemeinschaften auf die Auslegung des Rechtsbegriffs – oder wird alles mehr oder minder durch pragmatisch-politische Erwägungen geleitet? Wie sind insbesondere die Rahmenbedingungen bzw. Vorgaben des katholischen Kirchenrechts? Korrespondierend zum Sektor Religionsunterricht soll die rechtliche Situation religionsbezogener Wissenschaften an staatlichen Universitäten anhand der landesrechtlichen Regelungen – einschließlich der Staatskirchenverträge mit den Bundesländern – näher untersucht werden. Schließlich sind noch andere kirchliche Wissenschaftsaktivitäten in den Blick zu nehmen, die zwar institutionell-organisatorisch außerhalb staatlicher Einrichtungen erfolgen, aber u.U. im Kontext staatlicher (oder öffentlich finanzierter) Religionsförderung stehen. Hier sind kirchliche Hochschulen genauso zu nennen wie kirchennahe Wissenschaftseinrichtungen wie bspw. die Görres-Gesellschaft, die Kommission für Zeitgeschichte oder die Katholische Sozialwissenschaftliche Zentralstelle.
- Kursverantwortliche/r: Serena Bischoff
- Kursverantwortliche/r: Teresa Schweighofer