Kurseinschreibung

Gegenstand des Seminars wäre dann die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 7 Abs. 3 GG vor dem Hintergrund verschiedener Herausforderungen wie einerseits die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts (vgl. Hessen – und etwa die dortige gerichtliche Auseinandersetzung über die „Einstellung“ des „DITIB-Unterrichts – oder Nordrhein-Westfalen mit der- mittlerweile modifizierten – Übergangslösung nach § 132a SchulG NRW) und andererseits der Änderungsbewegungen in Nordrhein-Westfalen (konfessionell-kooperativer Religionsunterricht mit dem besonderen Stellenwert hinsichtlich der Lehrerin/des Lehrers als „Konfessionsgaranten“), Niedersachsen (Christlicher Religionsunterricht) oder Hamburg („Rufa 2.0). Dreh- und Angelpunkt ist die juristische Frage, was der Verfassungsbegriff Religionsunterricht bedeutet und welche Konsequenzen dies für die Umgestaltung des Religionsunterrichts hat. Auf welche Weise und wie weit haben theologisch-religionspädagogische konzeptionelle Vorstellungen der beteiligten Religionsgemeinschaften auf die Auslegung des Rechtsbegriffs – oder wird alles mehr oder minder durch pragmatisch-politische Erwägungen geleitet?

Semester: WiSe 2022/23
Selbsteinschreibung (Teilnehmer/in)
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