Gegenstand des Seminars wäre dann die verfassungsrechtliche
Gewährleistung des Art. 7 Abs. 3 GG vor dem Hintergrund verschiedener
Herausforderungen wie einerseits die Einführung eines islamischen
Religionsunterrichts (vgl. Hessen – und etwa die dortige gerichtliche
Auseinandersetzung über die „Einstellung“ des „DITIB-Unterrichts – oder
Nordrhein-Westfalen mit der- mittlerweile modifizierten –
Übergangslösung nach § 132a SchulG NRW) und andererseits der
Änderungsbewegungen in Nordrhein-Westfalen (konfessionell-kooperativer
Religionsunterricht mit dem besonderen Stellenwert hinsichtlich der
Lehrerin/des Lehrers als „Konfessionsgaranten“), Niedersachsen
(Christlicher Religionsunterricht) oder Hamburg („Rufa 2.0). Dreh- und
Angelpunkt ist die juristische Frage, was der Verfassungsbegriff
Religionsunterricht bedeutet und welche Konsequenzen dies für die
Umgestaltung des Religionsunterrichts hat. Auf welche Weise und wie weit
haben theologisch-religionspädagogische konzeptionelle Vorstellungen
der beteiligten Religionsgemeinschaften auf die Auslegung des
Rechtsbegriffs – oder wird alles mehr oder minder durch
pragmatisch-politische Erwägungen geleitet?
- Kursverantwortliche/r: Teresa Schweighofer
- Kursverantwortliche/r: Sophie Katharina Wendlandt